Unsere Satzung
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben
1. Die im Jahre 1990 gegründete Vereinigung führt den Namen
Die Kurzform lautet "SSV Einheit Perleberg e.V.".
Sie hat ihren Sitz in Perleberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Perleberg eingetragen.
2. Die Farben des Vereins sind "ROT WEISS".
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der SSV mit Sitz in Perleberg, Berliner Straße 17 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck wird insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen der Allge meinheit verwirklicht.
2. Der SSV ist Mitglied des Deutschen Sportbundes / des Landessportbundes Brandenburg.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der SSV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit und bestehendes Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
2. Mittel des SSV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder bei ihrem Austritt, noch bei der Auflösung der Vereinigung irgendwelche Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Deutschen Sportbundes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden ausschließlich durch die Satzung geregelt.
II. Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche Person werden, unabhängig von ihrer politischen Überzeugung, Religion oder Rasse. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetz lichen Vertreter erforderlich.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung, der der Vorstand zustimmen muss, erworben. Der Vorstand ist bei einer eventuellen Ablehnung nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
1. Wer sich um den SSV Einheit oder die Förderung des Sports verdient gemacht hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden.
2. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte, wie die übrigen Mitglieder, sind aber von der Beitrags pflicht befreit.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.
2. Der Austritt muss ein Monat vor Quartalsende schriftlich dem Vorstand erklärt werden. Er kann dann zum Quartalsende erfolgen, wenn alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind. Der Mitgliedsausweis sowie vereinseigene Sachen sind zurückzugeben.
3. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein Mitglied länger als eine Woche seinen Beitrag nicht gezahlt hat und nach einmaliger schriftlicher Mahnung innerhalb einer weiteren Woche nicht entrichtet. Die Beitragsschuld zuzüglich der Verwaltungskosten bleibt auch nach Streichung bestehen.
4. Über einen Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Vorstand. Gegen den Ausschließungs beschluß kann der Betroffene innerhalb von 14 Tagen schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruhen sämtliche Rechte und Pflichten des betroffenen Vereinsmitgliedes.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Rechte der Mitglieder
1. Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
- a) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen; stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder nach vollendetem 16. Lebensjahr;
- b) die Einrichtungen der Vereinigung nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen;
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport aktiv auszuüben.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
1. Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:
- a) die Satzung des SSV Einheit, des Kreissportbundes Prignitz bzw. des Landessportbundes Brandenburg und deren angeschlossenen Fachverbänden, soweit eine entsprechende Sport art ausgeübt wird, sowie die Beschlüsse der genannten Organisationen und Vereinsorgane zu befolgen;
- b) nicht gegen die Interessen der Vereinigung zu handeln;
- c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.
IV. Beiträge / Finanzen
§ 10 Festsetzung der Beiträge
1. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitglieder versammlung.
2. Die Mitgliedsbeiträge sind mindestens quartalsweise per Bankeinzug und im Voraus zu entrichten. In Ausnahmefällen kann der Beitrag per Überweisung bis zum 31.03. für das 1. Halbjahr und bis zum 30.09. für das 2. Halbjahr des laufenden Kalenderjahres entrichtet werden. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterungen gewähren.
V. Organe des Vereins
§ 11 Festlegung der Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins zusammen.
2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht zustande gekommen.
4. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
- a)Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission;
- b)Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes;
- c)Entgegennahme des Finanzberichtes und des Berichtes der Revisionskommission;
- d)Entlastung des Vorstandes;
- e)Festsetzung der Beiträge;
- f)Satzungsänderungen;
- g)Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- h)Auflösung des Vereins.
5. Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
6. Alle Wahlen sind offen. Sie müssen jedoch auf Antrag geheim erfolgen. Personenwahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Über das Wahlergebnis entscheidet eine einfache Stimmen mehrheit.
7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende (im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende bzw. ein Vorstandsmitglied).
8. Jeweils im 1. Quartal des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden, beruft sie spätestens 14 Tage vorher durch Aushang im Schaukasten des SSV Einheit Perleberg e.V. in Perleberg am Sportgebäude auf dem Friedrich-Ludwig-Jahn-Sportpark ein. Des weiteren sind der Vorstand und die Abteilungen berechtigt, aus gegebenen Anlässen außer ordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dieses ist vom 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich folgendermaßen zusammen:
- a) 1. Vorsitzender
- b) stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister
- c) Vorstandsmitglied für Breitensport
- d) Vorstandsmitglied für Jugendarbeit
- e) Vorstandsmitglied für Sponsoring
- f) Vorstandsmitglied für Controlling
- g) Vorstandsmitglied für Sportpark
Der Vorstand ist berechtigt einen Geschäftsführer zu berufen. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Er entlastet den Vorstand von den Aufgaben der Geschäftsführung. Für seine Tätigkeit erhält der Geschäftsführer keine besonderen Bezüge. Der Vorstand jedoch im Rahmen des Haushaltsplanes eine angemessene Aufwandsentschädigung zahlen.
2. Stimmberechtigt zur Vorstandswahl sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
3. Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand ist verpflichtet, zur Entscheidungsfindung den erweiterten Vorstand heranzuziehen. Zum erweiterten Vorstand gehören mindestens alle Abteilungsleiter. Er tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann bestimmen.
5. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wählen können nur die stimm berechtigten Mitglieder des Vereins. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wahl erfolgt für jedes Vorstandsmitglied einzeln, Wiederwahl ist zulässig.
6. Die Mitglieder des Vorstandes und die Leitungen der Abteilungen sind ehrenamtlich tätig. Telefon-, Reise- und Portokosten sind zu vergüten.
7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
8. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
9. Der Vorstand ist berechtigt, zu seinen Sitzungen weitere, mit Vereinsfunktionen betraute Mitglieder, einzuladen.
10. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten können bei Ausübung von Vereinsämter Zahlungen von Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 a Einkommenssteuergesetz vorgenommen werden. Über die Höhe dieser Aufwandsentschädigungen entscheidet der Vorstand.
§ 14 Kassenprüfung
1. Kassenprüfungen werden jährlich durch die Revisionskommission des Vereins vorgenommen. Diese setzt sich mindestens aus 2 Mitglieder zusammen und ist durch die Mitgliederversammlung zu wählen.
2. Die Revisionskommission ist berechtigt, Einblick in die Kassenunterlagen des Vereins zu nehmen. Sie erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfbericht.
§ 15 Ehrenamtliche Funktionen im Verein
1. Zur Erfüllung des Vereinszwecks sind zahlreiche Aufgaben und Funktionen zu erfüllen.
2. Diese Aufgaben werden ehrenamtlich auf freiwilliger Basis erbracht.
3. Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben werden folgende Vereinsämter bestellt:
- a) Abteilungsleiter
- b) stellvertretender Abteilungsleiter
4. Die Bestellung der Vereinsämter erfolgt durch Wahl durch die jeweilige Abteilungsversammlung für die Dauer von 2 Jahre.
5. Die Amtsinhaber erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Sie haben Anspruch auf Aufwen dungsersatz nach § 670 BGB.
VI. Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 16 Verfahren der Beschlussfassung
1. Die Organe des Vereins sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
2. Beschlüsse werden mit in der Satzung genannten Mehrheiten gefasst.
3. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handheben oder auf Antrag geheim.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Perleberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
2. Die bisher gültige Satzung tritt am gleichen Tage außer Kraft.
Perleberg, 18.03.2016
- 1. Vorsitzender
- stellvertretender Vorsitzender
- Schatzmeister
- Vorstandsmitglied für Breitensport
- Vorstandsmitglied für Jugendarbeit und Sportpark
- Vorstandsmitglied für Sponsoring
- Vorstandsmitglied für Controlling